Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Grundlagen und Ausschlüsse
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge mit dem Käufer, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes, von unseren Bedingungen abweichendes vereinbart haben. Soweit unsere Bedingungen keine Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Regelungen.

II. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und vorbehaltlich des Zwischenverkaufs.
Aufträge und Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
Der Käufer ist bis zu der Bestätigung, über die wir innerhalb von 14 Kalendertagen entscheiden werden, gebunden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bestätigte Forecast – Mengen sind verbindlich.
Aufträge zur Abnahme in Teilpartien sind laufend abzurufen.
Lieferzusagen unsererseits beziehen sich auf ungefähre Mengen. Wir dürfen bis zu 5% weniger oder mehr als die vertraglich vereinbarte Menge produzieren / liefern. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen / Ablaufoptimierungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Muster gelten als unverbindliche Typmuster / Geschmackmuster.
Zugesicherte Eigenschaften der Ware und Garantieerklärungen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.
Ansprüche auf unsere Leistungen können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
Alle bei Vertragsabschluss bekannten Nebenkosten, wie z.B. Zölle, Einfuhr- und/oder Ausfuhrsteuern, Abschöpfungsbeträge, öffentliche Abgaben, Gebühren, Frachtraten, auch soweit wir sie vertragsgemäß zu übernehmen haben, wie bei Anwendung der Incoterms z.B., c&f, cif, franko … etc., oder deren Erhöhung sowie Änderung der Devisenkurse nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Käufers. Erhöhen sich die bei Vertragsabschluss mit dem Käufer vorliegenden Verhältnisse hinsichtlich unserer Kosten, wie z.B. unsere Warenbeschaffungskosten im Falle von Miss- oder Minderernten, so können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir nicht zurücktreten, ist der Kaufpreis von den Vertragsparteien in angemessener Höhe neu festzusetzen.
Für Importware leisten oder erstatten wir keine Beiträge nach dem Absatzfondgesetz.

III. Lieferung und Gefahrenübergang
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten sowie auf dem eigenen Fahrzeug des Käufers. Wir können – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

Die Gefahr, einschließlich der Transportgefahr, und während des Transportes auftretenden Qualitätsveränderungen (z.B. durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Temperaturführung) gehen auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder Transporteur oder Frachtführer oder Carrier oder Logistikdienstleister oder dem eigenen Fahrer des Käufers übergeben worden ist oder auf andere Weise das Lager oder die Beladestelle verlassen hat. Das gilt auch bei c&f-, cif-, fob-, fot- und frachtfrei-Geschäften. Klauseln wie franko, frachtfrei, frei München…., frei Lager, frei vor Käufers Rampe und ähnliches haben nur Bedeutung für die Frachtkosten, Frachtnebenkosten und Spesen; sie stellen aber keine Risikoklauseln dar.

Bei Vereinbarungen, dass die Ware am Lager oder Kühlhaus abgenommen wird, gehen Gefahr und Qualitätsrisiko auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem ihm der Lieferschein oder ein gleichermaßen zum Empfang der Ware berechtigendes Dokument ausgehändigt wird, oder die Ware auf seinen Namen umgelagert oder umgeschrieben ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Empfangnahme der Ware durch den Käufer. Mit Empfangnahme bestätigt der Käufer (durch eigenen Fuhrpark und auch durch fremde Logistikdienstleister), das die Produkte in einwandfreiem Zustand, ohne erkennbare Mängel, vollständig gem. Mengen lt. Lieferschein und in ordnungsgemäßer Temperaturführung für die Auslieferung von Tiefkühlbackwaren / Waren / Produkten etc. übernommen wurde.
Unterwegskosten, insbesondere solche zum Schutze der Ware, gehen zu Lasten des Käufers. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und für Rechnung / auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Bei cif-Geschäften decken wir die Seeversicherung zum Rechnungswert, während ein etwaiger Gewinn vom Käufer zu decken ist. Kriegs-, Streik-, Aufruhr- und Diebstahlgefahr oder höhere Gewalt decken wir nicht. Mit Übergabe des Versicherungsscheines an den Käufer tritt dieser in alle Rechte und Pflichten des Versicherten ein, ohne dass wir eine Gewähr für die Güte der Versicherungsgesellschaft übernehmen.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Grundsätzlich dürfen wir auch den Versandweg wählen.
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart und schriftlich bestätigt ist.
Die in handelsüblicher Beschaffenheit gelieferte Ware ist so abzunehmen, wie sie fällt. Maßgebend für die Berechnung sind die am Verladeort festgestellten Originalmengen ab Lager / Produktion der ITB Bäcker Back GmbH.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der ITB Bäcker Back sind, sofern nicht anders vereinbart und schriftlich bestätigt, „Nettopreise“, die keine weitere Rabattierung zulassen.
Die Fälligkeit wird berechnet ab Rechnungsdatum.
Fehlt es an der Vereinbarung eines besonderen Zahlungszeitpunktes, hat die Zahlung spätestens 14 (in Worten –vierzehn-) Tagen nach Rechnungsdatum oder nach Erklärung der Abhol- oder Versandbereitschaft, netto Kasse, zu erfolgen.
Grundsätzlich ist der Zahlungszeitpunkt gleich dem Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers mit befreiender Wirkung für den Käufer.
Werden Rechnungen nicht in festgesetzter / vereinbarter Frist bezahlt und ergeben sich Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindert, behält sich die ITB Bäcker Back GmbH vor, auch weitere Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Im Übrigen behalten wir uns sämtliche Schadensersatzansprüche vor. Zudem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
Zahlungsanweisungen und Schecks nehmen wir nur unter Vorbehalt / Berechnung aller Einziehungskosten zahlungshalber entgegen. Die Annahme von Wechseln und sonstigen Schuldpapieren bedarf einer besonderen Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, sie sind sofort und bar zu entrichten. Die Annahme von Wechseln erfolgt unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit und erfüllungshalber. Wird ein vom Käufer in Zahlung gegebener Wechsel, Scheck oder eine sonstige Schuldurkunde nicht fristgerecht eingelöst, werden auch alle unsere weiteren Forderungen gegen den Käufer einschließlich der Forderungen, für die der Käufer weitere Wechsel, Schecks oder Schuldurkunden gegeben hat, sofort fällig.
Die Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche und Aufrechnung mit nicht rechtskräftigen oder nicht unstreitigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Teilzahlungen sind nach unseren Bestimmungen auf Hauptforderung, Zinsen, Kosten oder ältere Forderungen zu verrechnen.
Sämtliche Preise gelten in der vereinbarten Währung. Ohne besondere Vereinbarung gilt EURO als vereinbart.
Sollten im Falle eines Einkaufs beim Käufer dessen Verkaufs-AGB Vertragsbestandteil werden, sind wir unabhängig von einem dort evtl. geregelten Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot berechtigt, insoweit gegen die Forderungen des Käufers aufzurechnen, als der Käufer die uns zustehenden Forderungen nicht erfüllt hat. Soweit wir den Käufer durch Zahlung oder Aufrechnung befriedigt haben, gehen die Eigentumsanwartschaftsrechte an der von uns gekauften Ware auf uns über. Der Käufer versichert, dass sie frei von Rechten Dritter ist.

V. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus zuvor, gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt, – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung, bis der Käufer die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus etwaige Verpflichtungen jedweder Art entstehen.Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

Verfahrensweise des Eigentumsvorbehaltes

Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:

Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegenüber seinen Verkäufer (Käufer von der ITB Bäcker Back GmbH) das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen
vorzubehalten, unter denen sich ITB Bäcker Back GmbH das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an die ITB Bäcker Back GmbH ab, so dass sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf die ITB Bäcker Back GmbH übergehen.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von ITB Bäcker Back GmbH gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ITB o.a. Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an ITB ab.

Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an ITB abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Verkäufer darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an ITB abgetreten, wie es in o.a. Absätzen bestimmt ist.

Übersteigt der Wert der für ITB bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ITB verpflichtet.

Rechte von ITB aus dem Eigentumsvorbehalt und auch des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die ITB im Interesse des Käufers eingegangen ist.

Sollte der Eigentumsvorbehalt und auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt Seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendig Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Nutzung als verbundener Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

VI. Haftung
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts VI eingeschränkt.

Für Betriebsstörungen und/oder sonstige Schäden bei unseren Käufern oder deren Nachkäufern, welche durch von uns gelieferte Produkte oder durch die Art und Weise der Lieferungen direkt oder indirekt entstehen, haften wir nicht.
Wir haften ferner nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir gemäß dem Voranstehenden dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unsere Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung oder Gewährleistung.
Im Falle von Unmöglichkeit und Unvermögen unsererseits stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu. Wir können vom Vertrag zurücktreten oder bei teilweiser Unmöglichkeit oder Unvermögen auch den Teilrücktritt erklären.
Bei Teilunmöglichkeit und/oder Teilunvermögen kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn für ihn die Teillieferung ohne Interesse ist.
Steht dem Käufer die Ware nicht zum voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zur Verfügung, so kann er ihm zustehende Rechte nur geltend machen, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
Die Einschränkungen dieses Abschnitts VI gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VII. Leistungshindernisse beim Käufer

Im Falle, dass die Ware trotz unserer Aufforderung nicht rechtzeitig abgenommen wird, können wir sie auf Kosten des Käufers in ein Lager- oder Kühlhaus unserer Wahl einlagern oder freihändig veräußern. In diesem Falle haben wir Anspruch auf Ersatz des gesamten uns entstandenen Schaden.
Wir können unter Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruches vom Vertrag zurücktreten. Die Abnahme der Ware ist Hauptleistungspflicht.
Wird der Käufer kreditunwürdig, oder gerät er mit seinen Zahlungen in Verzug oder fällt er in Vermögensverfall, so können wir von den mit ihm geschlossenen Verträgen entweder insgesamt oder auch von einzelnen von ihnen zurücktreten. Dieses Recht steht uns insbesondere zu bei nachträglich eintretenden Zweifeln gegen die Kreditwürdigkeit des Käufers, Sicherheitsübereignung von Vorräten, Waren und Inventar, sowie Außenständen des Käufers an Dritte, Verzug, Verstoß des Käufers gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt, bei Zahlungseinstellung, der Erklärung des Käufers, er sei zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage, der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung, Wechsel – oder Scheckprotesten oder dem Versuch des Käufers, mit seinen Gläubigem eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. In diesen Fällen sind wir auch ohne Vertragsrücktritt oder bereits vor dem Vertragsrücktritt berechtigt, unsere Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen oder über sie anderweitig zu verfügen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt, und die Einziehungsermächtigungen zu widerrufen.
Wir haben in diesen Fällen Anspruch auf Auskunft über Aktiva und Passiva des Käufers sowie auf Sicherheiten für unsere noch offenstehenden Forderungen. Der Käufer erlaubt uns hiermit seine Grundstücke, Lager, Betriebsräume etc. zu betreten. Wir können nach unserer Wahl von den noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten oder die Ware auf Lager berechnen und Vorkasse oder Zahlung des entgangenen Gewinns nebst entstandenen Kosten sowie die sofortige Abdeckung aller Verbindlichkeiten des Käufers verlangen. Für laufende Akzepte können wir Sicherheitsleistungen fordern. Der Käufer darf in den genannten Fällen nicht mehr über die anstelle der Vorbehaltsware getretene Gegenleistung verfügen, er hat sie uns umgehend auszuzahlen und per Zession oder Indossament zu übertragen. Im Falle unseres Rücktritts hat der Käufer die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden und Ersatz für die von uns in Ausführung des Vertrages aufgewendeten Kosten zu leisten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung behalten wir uns vor.

VIII. Gewährleistung
Zur Gewährleistung sind wir nur unter nachstehend Voraussetzungen verpflichtet:
Gefahrenübergang ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitpunkt ab Lager / Produktion bei Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder eigenen Fahrzeugen des Käufers. Mängel und Fehlmengen müssen sofort bei Empfang der Ware lagerstehend bei / nach Beladung der Container- oder LKW-Ladung schriftlich auf dem Lieferschein festgehalten und spezifiziert / bestätigt werden. Zudem ist die festgestellte Kerntemperatur der Warenlieferung auf dem Lieferschein bei Übergabe zu dokumentieren.
Dabei ist der Fahrer des Lastzuges zur schriftlichen Bestätigung etwaiger / der Mängel auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen / dem Lieferschein aufzufordern. Verweigert er das, so ist eine konkrete Beschreibung der Rügen und Fehlmengen auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen und Lieferscheine anzubringen und vom Empfänger rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Diese Rügen müssen insbesondere auf den Ausfertigungen enthalten sein, die der Straßenfrachtführer als Ablieferungsbescheinigung ausgehändigt erhält. Abschreibungen wie z.B. „unter Vorbehalt“ oder „unter üblichem Vorbehalt“ sind untauglich. Bei Lieferungen per Waggon bedarf die Rüge von Temperaturen, Fehlmengen oder -gewichten der bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme, bei LKW-Lieferungen aus Staatshandelsländern eines Tatbestandsprotokolles, welche vom LKW-Fahrer und vom Empfänger zu unterzeichnen ist. Bei Lieferungen aus Staatshandelsländem ist keine Ablieferungsquittung auszuhändigen, bevor der LKW-Fahrer das Schadensprotokoll unterzeichnet hat. Tatbestandsaufnahmen, Protokolle und Vermerke auf den Frachtbriefen müssen auch die beim Öffnen des Gefährtes festgestellten Kerntemperaturen, welche beim Waggonversand bahnamtlich und bei Container- bzw. LKW-Versand durch den LKW-Fahrer bestätigt sein müssen, enthalten. Alle Unterlagen sind uns jeweils unverzüglich zu übersenden. Wir haben Anspruch auf ein vor der Entladung zu erstellendes Gutachten.
Bei Sachmängeln / versteckte Mängeln der gelieferten Gegenstände / Waren sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder nach gegenseitiger Abstimmung ggf. den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem vorsätzlichem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt VI bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterver- oder bearbeitet, umgepackt oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen.
Teilpartien gelten hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche als selbstständige Lieferungen.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Die Erfüllung eines Gewährleistungsanspruches können wir davon abhängig machen, dass der Käufer eine dem Wert der mangelhaften Lieferung entsprechende Teilzahlung geleistet hat.
Punkt VIII. gilt auch für Ersatzlieferungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung ab der Abnahme
Bei Warenlieferungen von Tiefkühlbackwaren / Rohstoffen / Halbfertigfabrikaten / Lebensmitteln, egal welcher Art und Güte etc. ist die Gewährleitungsfrist beschränkt bis zum Ablauf der aufgeführten Mindesthaltbarkeitsdaten. Die setzt voraus, dass der Transport ab Lager Verkäufer dem zu transportierenden Gut von der Temperatur entsprechend / gem. den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfolgt und die anschließende Lagerung ordnungsgemäß erfolgt / dokumentiert ist und auf Anforderung auch u.a. lückenlose Temperaturaufzeichnungen dies belegen.

IX. Gerichtsstand, Sonstiges und Schlussabstimmungen
Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtstand und Erfüllungsort ist Ahaus. Im Falle, dass der Käufer seinen Wohn- und Geschäftssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, einen im Land des Käufers liegenden Gerichtsstand zu wählen. Vor Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach unserer Wahl ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der Handelskammer durchzuführen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Verkauf von Lebensmitteln soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck möglichst erreicht.